Vorsorgevollmacht

Vorsorge treffen für den Notfall…

Meistens trifft ein Notfall – auch in rechtlicher Hinsicht – die meisten Menschen unvorbereitet. Eine plötzliche oder altersbedingte Krankheit ist häufig der Grund dafür, dass ein Mensch ganz plötzlich nicht mehr über sich und seine eigenen Angelegenheiten entscheiden kann. Von einem Tag auf den anderen ist man auf die Mitwirkung anderer angewiesen.

Die Fragen, mit denen sich der Bewohner, die Angehörigen oder die Mitarbeiter einer Pflegeeinrichtung dann zu befassen haben, sind vielfältig. Wer kümmert sich um die Finanzen? Wer entscheidet über riskante Operationen und eine medizinische Behandlung? Der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte oder der Lebensgefährte kann in solchen Situationen nicht automatisch für die betroffene Person handeln und entscheiden. Bestehende Post- oder Bankvollmachten reichen bei Weitem nicht aus. Es ist daher ratsam für solche Fälle Vorsorge zu treffen. So kann vor allem vermieden werden, dass eine fremde Person alleine über das eigene weitere Befinden entscheidet.

Ergänzende Vollmachten und Anordnungen sind insbesondere dann zwingend erforderlich, wenn die Vertrauensperson nicht der eigene Ehepartner ist, nur weitläufige oder gar keine Verwandtschaft besteht.

Die Juristen unterscheiden diese Vollmachten in Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.

Die Generalvollmacht gewährleistet, dass der Bevollmächtigte auch im Notfall in allen finanziellen Angelegenheiten ermächtigt wird (z.B. die Verfügung über Bankkonten und die mit dem Notfall verbundenen finanziellen Angelegenheiten zu regeln). Eine Generalvollmacht ermöglicht es dem Bevollmächtigten des Weiteren über das Vermögen zu verfügen und auch Abrechnungen mit Versicherungen und Beihilfestellen abzuwickeln. Sie deckt jedoch keine Behandlungs- und Aufenthaltsfragen, wie etwa die Unterbringung in einem Pflegeheim, ab. Der Notar, der die Generalvollmacht aufstellt, wird im Übrigen prüfen, ob eine Einschränkung des Umfanges der Generalvollmacht im einzelnen Fall sinnvoll ist.

Die Vorsorgevollmacht umfasst Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich bezüglich des Vermögens des Vollmachtgebers. Hier können eine oder mehrere Vertrauenspersonen benannt werden, die bereit sind, bei Bedarf für den Betroffenen zu handeln. Größtmögliches Vertrauen dafür ist sicherlich notwendig, denn eine Vollmacht kann auch missbraucht werden. Zudem unterliegt der Bevollmächtigte im Gegensatz zu einem Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle. Verglichen mit der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers, kann man bei einer Vorsorgevollmacht jedoch überzeugende Vorteile finden. Hierzu zählt beispielsweise die Möglichkeit, sich seinen Bevollmächtigten selbst aussuchen zu können. Auch ist der Zeitraum für eine Handlung im Notfall deutlich kürzer als bei einem gerichtlichen Betreuungsverfahren (das bis zu mehreren Wochen dauern kann). Der Vollmachtgeber kann ganz persönliche zusätzliche Anweisungen geben, wie seine Angelegenheiten im Falle eines Notfalls geregelt werden sollen. Und nicht zu vergessen: Er erspart sich außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens den Einblick fremder oder unerwünschter Personen in seine eigenen Vermögens- und Lebensverhältnisse.

Gegenstand einer Vorsorgevollmacht können z. B. sein:
  • Gesundheitsvorsorge
  • Vermögensverwaltung
  • Regelung über Aufenthaltsort (z. B. Einweisung in ein Krankenhaus oder Pflegeheim)
  • Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten
  • Besuchsrecht am Krankenbett (auch bei intensivmedizinischer Behandlung)
  • Möglichst weitgehendes Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung


Ebenso wie die (vermögensmäßige) Generalvollmacht, macht die Vorsorgevollmacht in ihrem Umfang den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, was insbesondere im Notfall sehr wichtig sein kann.

Zuletzt ein Wort zu der sog. Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt), in der Anordnungen im Hinblick auf die in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängenden Maßnahmen getroffen werden können. Im eigentlichen Sinne handelt es sich jedoch nicht um ein Testament!

Die Patientenverfügung bezieht sich etwa auf den Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen und künstlicher Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen, auch Transplantationen oder Auskunfts- und Besuchsrechte von Angehörigen. Hierbei darf nicht übersehen werden, dass eine unklare, veraltete oder widersprüchliche Formulierung für den Arzt zu einer Nichtbeachtung des vorliegenden Dokuments führen kann.

Wir raten in jedem Fall sich zeitnah von einem Notar beraten zu lassen, solange dies noch möglich ist. Der Notar wird raten, ob eine Generalvollmacht, eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung Sinn macht und das Dokument auch erstellen und beurkunden. Nur durch die Beurkundung ist sichergestellt, dass die Vollmacht auch von Behörden, Banken, dem Grundbuchamt, einem Altenheim oder Ärzten anerkannt wird. Auch bei Grundbesitz ist eine Beurkundung notwendig.

Die Notarkosten richten sich nach dem Inhalt der Vollmacht und nach dem Wert des Vermögens. Unsere Erfahrung hat uns gelehrt, dass sich jeder die Mitwirkung eines Notars leisten kann, da die Gebühren weit weniger hoch sind, als in der Regel angenommen.


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